Für die Ausübung des Kaufsrechts bestehen folgende Kautelen:
Beginn Ausübungsmöglichkeit
- Grundsatz
- Mit Abschluss des Kaufrechtsvertrages
- Grundsätzlich können Kaufsrechte während ihres Bestandes durch Abgabe der Ausübungserklärung gegenüber dem Kaufrechtsverpflichteten ausgeübt werden
- Ausnahmen
- Aufgeschobener Beginn der Ausübungsmöglichkeit
- Ausübung nur unter Bedingungen
Form
- Gesetz
- formfrei
- Ausübungsbedingungen im Kaufrechtsvertrag
- Schriftformabrede ratsam
- Ausübungserklärung
- Allgemein
- so oder anders freiwillige Schriftlichkeit empfehlenswert
- als Ausweis für das Grundbuchamt
- Eine schriftliche Ausübungserklärung ist für die Grundbuchanmeldung aber unumgänglich
- Allgemein
Ausübungserklärung
- vorbehaltslos
- bedingungsfeindlich
- empfangsbedürftig (Zugang innert Gültigkeitsfrist beim Adressaten)
- unwiderruflich
Musterschreiben
Inhalt
- Ausübungserklärung des Kaufsrechts
Adressat
- Die Ausübungserklärung ist zu richten an:
- Allgemein
- Kaufrechtsverpflichteten
- im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht
- vor der Eigentumsübertragung
- Kaufrechtsverpflichteten
- nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
- Dritterwerber
- vor der Eigentumsübertragung
- Allgemein
Weiterführende Informationen
Ausübung des bedingten Kaufsrechts:
- Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht besteht beim bedingten Kaufsrecht – ohne vertragliche Vereinbarung – keine Pflicht zur Mitteilung der Veräusserung