Begriff: Kaufsrecht
Mit dem Kaufrechtsvertrag gewährt der Kaufrechtsverpflichtete dem Kaufrechtsberechtigten die Befugnis, während einer bestimmten Zeit, max. 10 Jahren, durch einseitige Willenserklärung eine Sache (zB Grundstück, Aktien etc.) durch Ausübungserklärung zu den im Voraus vereinbarten Konditionen zu erwerben; durch die Abgabe der Ausübungserklärung kommt ein Kaufvertrag zustande.
Englisch-sprachiger Begriff:
- Call option
Abgrenzungen
Das Kaufsrecht unterscheidet sich von den weiteren Verfügungsbeschränkungen wie folgt:
Vorkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Kaufsrecht, welches grundsätzlich jederzeit ausgeübt werden kann, ermöglicht es das Vorkaufsrecht eine Sache nur dann zu erwerben, wenn der Vorkaufsfall (Verkauf) eingetreten ist.
Rückkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Kaufsrecht kann das Rückkaufsrecht nicht mit jeder beliebigen Person, sondern nur mit dem Käufer des Grundstücks, vereinbart werden.
Rückverkaufsrecht
- Recht, des Käufers jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer zurückzuverkaufen
- Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
- Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
- Wirkung: rein obligatorischer Natur