Die Vertragsparteien verabreden für die Einräumung des Kaufsrechts oft ein Entgelt.
Ein solches Einräumungsentgelt soll die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser gewillkürten Verfügungsbeschränkung abgelten.
Das „Einräumungsentgelt“ zählt nicht zu den notwendigen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii); siehe aber Inhalt des Kaufrechtsvertrages.