Das Kaufsrecht beginnt mit dem Vertragsschluss und orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer an folgenden Begebenheiten:
- keine Abrede
- Gültigkeitsdauer = (maximal) 10 Jahre [vgl. OR 216a]
- Abrede im Kaufrechtsvertrag
- Abrede einer kürzen Gültigkeitsdauer als 10 Jahre
- Richterliche Verkürzung der Bindungsdauer
- Vorliegen einer übermässigen Bindung für den Vorkaufsverpflichteten [vgl. ZGB 27]
Altes Recht (bis 31.12.1993)
Bis zum 31.12.1993 bestanden keine zeitlichen Schranken für die Geltendmachung eines Kaufsrechts. Das Kaufsrecht konnte unbefristet begründet, aber nur auf 10 Jahre im Grundbuch vorgemerkt werden.
Weiterführende Informationen
Dauer von Kaufsrechten, die vor der am 01.01.1994 in Kraft getretenen Revision begründet wurden:
- Geltung des alten Rechts [vgl. BGE 138 III 659]