Hinsichtlich des Kaufrechtsberechtigten besteht die Möglichkeit zur Gestaltung als:
1. Personalrecht (Personalkaufsrecht)
- Art
- Verknüpfung mit einer bestimmten Person
- Anzahl Kaufrechtsberechtigte
- eine Person
- eine Mehrheit von Personen, d.h. mehrere Personen
- Rechtsnachfolge
- Unübertragbarkeit
- Ausnahme: anderslautende Abrede
- Vererblichkeit
- Ausnahme: anderslautende Abrede
- Unübertragbarkeit
2. Realrecht (Realkaufsrecht)
- Art
- (subjektiv-dingliche) Verknüpfung mit einer bestimmten Rechtsposition / Funktion
- Verknüpfungsart
- jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks
- jeweiliger Inhaber eines bestimmten beschränkten dinglichen Rechts
- Rechtsnachfolge
- Keine freie Übertragung infolge Bindung an die Funktion