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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Form des Vorkaufsvertrages

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gelten bei der Begründung eines Vorkaufsrechts unter Lebenden folgende Formerfordernisse:

  • Vorkaufsrecht an Fahrnisgegenstand
    • Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11])
    • Rat: Schriftformabrede
  • Vorkaufsrecht an Grundstücken
    • Grundsatz
      • Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
    • Ausnahme: unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
      • einfache Schriftlichkeit [vgl. OR 216 Abs. 3]
  • Abtretung des Vorkaufsrechts
    • Gleiche Form wie die Begründung [vgl. OR 216b Abs. 2]

Für die Begründung mittels Rechtsgeschäfts von Todes wegen gelten die erbrechtlichen Formerfordernisse:

  • letztwillige Verfügung (Testament) [vgl. ZGB 481 Abs. 1]
  • Erbvertrag [vgl. ZGB 481 Abs. 1, ZGB 494 ff.]
  • Schenkung von Todes wegen [vgl. OR 245 Abs. 2]

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