Es gelten bei der Begründung eines Vorkaufsrechts unter Lebenden folgende Formerfordernisse:
- Vorkaufsrecht an Fahrnisgegenstand
- Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11])
- Rat: Schriftformabrede
- Vorkaufsrecht an Grundstücken
- Grundsatz
- Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
- Ausnahme: unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
- einfache Schriftlichkeit [vgl. OR 216 Abs. 3]
- Grundsatz
- Abtretung des Vorkaufsrechts
- Gleiche Form wie die Begründung [vgl. OR 216b Abs. 2]
Für die Begründung mittels Rechtsgeschäfts von Todes wegen gelten die erbrechtlichen Formerfordernisse:
- letztwillige Verfügung (Testament) [vgl. ZGB 481 Abs. 1]
- Erbvertrag [vgl. ZGB 481 Abs. 1, ZGB 494 ff.]
- Schenkung von Todes wegen [vgl. OR 245 Abs. 2]