Rechtsnatur
Die Rechtsnatur des Vorkaufsrechts wird gleich durch mehrere Aspekte geprägt:
- Gestaltungsrecht, dessen Ausübung Rechte und Pflichten wie aus einem gewöhnlichen Kaufvertrag begründet [vgl. hiezu BGE 109 II 219 Erw. 2b]
- Doppelt bedingtes Recht
- Bedingung 1
- Verkauf des Vorkaufsgegenstandes
- Bedingung 2
- Ausübung des Vorkaufsrechtes
- Bedingung 1
Weiterführende Informationen
Vorkaufsrecht = Gewillkürte Verfügungsbeschränkung
- Einschneidender Eingriff ins Eigentumsrecht
- Viele Kaufinteressenten denken, dass ihr Angebot bei Vorliegen eines „Vorkaufsrecht zu Preis und Bedingungen eines Dritten „nur für die Preisbestimmung durch den VKR-Berechtigten dient
Ziele
- Grundstücks- bzw. Gegenstands-Sicherung für den Verkaufsfall
Motive
- Grundstück bzw. Gegenstand soll im Familienbesitz bleiben
- VKR-Berechtigte gab zB bei der Erbteilung zG des heutigen Eigentümers (Miterben) forfait
- Bei Verkaufsabsicht soll der zum Zuge gekommene Erbe dem in der Erbteilung erfolglos gebliebenen das Grundstück überlassen müssen
- Spekulationsverhinderung
- Arrondierungsabsicherung für Nachbarn
- zB auf Gegenseitigkeit