Für den bei Eintritt des Vorkaufsfalls massgebenden Kaufpreis des Vorkaufsgegenstandes gelten folgende Regeln:
Keine Abrede
- = nicht limitiertes Vorkaufsrecht
- = sog. „zu Preis und Bedingungen eines Dritten“
- Es gelten Preis und Bedingungen, die der Vorkaufsverpflichtete mit dem Dritten im dortigen Rechtsgeschäft vereinbart
Abrede im Vorkaufsrechtsvertrag
- = limitiertes Vorkaufsrecht
- Preis und Bedingungen, die anstelle der Konditionen des Vertrags zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Dritten treten