Das Vorkaufsrecht beginnt mit dem Vertragsschluss und orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer an folgenden Begebenheiten:
- keine Abrede
- Gültigkeitsdauer = (maximal) 25 Jahre [vgl. OR 216a]
- Abrede im Vorkaufsrechtsvertrag
- Abrede einer kürzen Gültigkeitsdauer als 25 Jahre
- Richterliche Verkürzung der Bindungsdauer
- Vorliegen einer übermässigen Bindung für den Vorkaufsverpflichteten [vgl. ZGB 27]
Weiterführende Informationen
Dauer von Vorkaufsrechten, die vor der am 01.01.1994 in Kraft getretenen Revision begründet wurden:
- Geltung des alten Rechts [vgl. BGE 138 III 659 für das Kaufsrecht, per analogiam]